§ 172 – Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht
(1) Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, normal normal des Bezugs einer Versorgung, normal normal des Erreichens der Regelaltersgrenze oder normal normal einer Beitragserstattung, normal normal normal arabic tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf die Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 findet keine Anwendung auf versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2. (2) (weggefallen) (3) Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 15 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. (3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Absatz 1b oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. (4) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.
Kurz erklärt
- Arbeitgeber zahlen die Hälfte des Rentenbeitrags für Beschäftigte, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, jedoch nicht für geringfügig Beschäftigte.
- Für bestimmte Beschäftigte, die von der Versicherungspflicht befreit sind, beträgt der Arbeitgeberbeitrag 15 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
- Studierende, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Für Beschäftigte in Privathaushalten, die ebenfalls von der Versicherungspflicht befreit sind, beträgt der Arbeitgeberbeitrag 5 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.
- Die Vorschriften für den Arbeitgeberbeitrag und Bußgelder gelten gemäß den entsprechenden Abschnitten des Vierten Buches.